Kosten, Wahlanwalt

Rechtsberatung kostet Honorar – keine Rechtsberatung ein Vermögen!

 

Grundsätzliches:

Für die Bemessung der Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hiernach wird insbesondere bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die Höhe der Gebühren durch den Geschäftswert, bzw. den Streitwert der Angelegenheit bestimmt. Macht also eine Person einen Anspruch geltend, dann bildet der Geldwert dieses Anspruchs den Geschäftswert, bzw. den Streitwert. Das RVG hält hierzu eine entsprechende Tabelle bereit aus der sich dann die Höhe der Gebühren entnehmen lässt.

Das RVG gibt dem Rechtsanwalt und dem Mandanten jedoch auch Gelegenheit eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Hierdurch wird gewährleistet, dass eine speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vereinbarung hohe Gebühren bei einem hohen Streitwert vermeidet, nur weil das RVG dieses so vorschreibt. Das Stundenhonorar ist dabei stets einzelfallabhängig und liegt hier zwischen 180,- € und 270,- €.

 

Im Volksmund heißt es, dass stets der bezahlt der die Musik bestellt. Hier gibt es jedoch Ausnahmen. Unter Umständen kann das Rechtsanwaltshonorar teilweise oder ganz von Dritten übernommen werden.

 

Beispiele:

- Gewinnen Sie den Rechtstreit, dann hat der unterlegene Gegner die gesetzlichen Gebühren zu tragen. Bei einem teilweisen Obsiegen / Unterliegen wird gequotelt: Kläger hat einen Anspruch von 10.000,- € und das Gericht entscheidet in Höhe von 7.000,- zu seinen Gunsten. Ergebnis: 70 % der Kosten trägt der Beklagte, 30 % der Kläger. Der unterliegende Gegner hat in einem gerichtlichen Verfahren übrigens nur die Kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu tragen.

In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren trägt bei einem Freispruch im Normalfall der Staat die gesetzlichen Gebühren.

- Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese die Kosten gegebenenfalls sowohl für das außergerichtliche als auch für das gerichtliche Verfahren. Dies hängt immer vom Umfang des Versicherungsvertrages ab. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt übrigens keine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Honorare.

- Das Amtsgericht gewährt Ihnen für den außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe oder das jeweilige Gericht im jeweiligen Instanzenzug Prozesskostenhilfe.

 

 

Prozesskostenhilfe/Verfahrenkostenhilfe

Bezüglich der PKH/VKH ist auf folgendes hinzuweisen:

Es besteht die Möglichkeit PKH/VKH zu erhalten, wenn man bedürftig im Sinne des Gesetzes ist und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Im Antrag sind wahrheitsgemäße Angaben zur Sache und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Gemäß § 120 a Abs. 2 ZPO hat die beantragende Partei von sich aus noch bis zu 4 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss oder sonstiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens sämtliche Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht anzuzeigen. Das Gericht wird dann erneut prüfen, ob aufgrund der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen, höhere Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen anzuordnen sind. Auch hat die Partei dem Gericht von sich aus jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass trotz Bewilligung der PKH/VKH im Falle eines Unterliegens im Rechtsstreit die Partei die entstandenen Kosten der Gegenseite an diese zu erstatten hat. Dies betrifft also die vollen Wahlanwaltsgebühren der Gegenseite, § 123 ZPO.

Die Anordnung einer Ratenzahlung ist trotz Gewährung von PKH/VKH in Betracht zu ziehen. Das Gericht kann maximal 48 Raten vom Antragsteller fordern. Das bedeutet also, dass die Partei ggf. die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten in Raten an die Staatskasse zurückzahlen kann, § 115 Abs. 2 ZPO.

Das Gericht kann bis zu 4 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei überprüfen und sofern eine Besserung eingetreten ist, noch nachträglich Ratenzahlungen oder auch Einmalzahlungen aus dem Vermögen anordnen, § 120a Abs. 1 ZPO.

Erlangt die Partei aufgrund der Rechtsverfolgung für welche PKH/VKH gewährt wurde vom Gegner einen größeren Betrag, der das Schonvermögen übersteigt, ist damit zu rechnen, dass das Gericht anordnet, dass die Partei sofort die Gerichtskosten, die an den ihr beigeordneten Anwalt gezahlte Vergütung und die Differenz zwischen der PKH/VKH  und der Wahlanwaltsvergütung an die Bundes- oder Landeskasse zu zahlen ist.

Fordert das Gericht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dazu auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, so muss der Aufforderung unbedingt nachgekommen werden – anderenfalls droht die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung der PKH/VKH. Eine Aufhebung droht auch, wenn man mit der Ratenzahlung länger als 3 Monate in Verzug gerät. Bei Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann die Partei eine Aufhebung oder Ermäßigung einer angeordneten Ratenzahlung beantragen.